Sozialrecht

Ansprüche kennen und durchsetzen

Schwerbehinderung / Grad der Behinderung und Merkzeichen

Schwerbehindert sind Menschen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist und wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Der Grad der Behinderung wird auf Antrag durch das Versorgungsamt festgestellt, welches gegebenenfalls einen Schwerbehindertenausweis ausstellt.

Der Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis, um besondere Rechte und Nachteilsausgleiche durchzusetzen. Im Einzelnen generieren sich hieraus ein besonderer Kündigungsschutz und gleichzeitig ein Anstellungsanreiz für den Arbeitgeber, da sich hierdurch seine Abgaben verringern können. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub und Vergünstigungen bei der Einkommenssteuer.

Der konkrete GdB richtet sich nach den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“. Hierbei wird ein medizinisches Gutachten erstellt, welches eine Bestimmung des GdB ermöglichen soll. Im Einzelfall können jedoch zwischen einzelnen Gutachten und dem sich daraus ergebenen GdB erhebliche Differenzen bestehen.

Soweit bestimmte gesundheitliche Folgen einer Behinderung, die als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen bedeutsam sind, vorliegen, werden diese durch eingetragene Merkzeichen und Merkmale im Schwerbehindertenausweis dargestellt.

Durch die einzelnen Merkzeichen können sich entsprechende Nachteilsausgleiche, das heißt Vergünstigungen und Vorteile beim Parken, der Kraftfahrzeugsteuer sowie der Personenbeförderung ergeben.

Bei der Beantragung und gegebenenfalls der Einlegung von Rechtsmitteln gegen einen fehlerhaften Bescheid des Versorgungsamtes unterstützen und vertreten wir Sie umfassend.

Persönliches Budget

Seit dem 1. Januar 2008 haben Menschen mit Behinderung oder chronisch Erkrankte einen Rechtsanspruch auf das sogenannte Persönliche Budget. Anstelle einer Sach- oder Dienstleistung erhält der Leistungsempfänger auf Antrag Geld, welches er zweckgebunden einsetzen kann. Hierdurch erhält der Leistungsempfänger die Möglichkeit, als Kunde und Geschäftsherr aufzutreten und auch als solcher wahrgenommen zu werden. Das Persönliche Budget ist eine Leistungsform für Teilhabeleistungen der Rehabilitationsträger, wie der Arbeitsagentur, der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und der Sozialhilfeträger. Auch die Pflegekassen und die Integrationsämter können in dieser Form Leistungen erbringen.

Pflegegrade

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder einer Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des Lebens auf Dauer in erheblichem Umfang oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, sind gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig. Je nach dem Umfang des Hilfebedarfs werden die Pflegebedürftigen in unterschiedliche Pflegegrade eingestuft. Die Entscheidung, welcher Pflegegrad vorliegt, trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens. Von dem Pflegegrad ist abhängig, ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige Leistungen von der Pflegekasse beanspruchen kann.

Widerspruch und gegebenenfalls auch Klage gegen die Entscheidung der Pflegekasse können immer dann geboten sein, wenn der bewilligte Pflegegrad nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entspricht oder eine beantragte Pflegeleistung zu unrecht abgelehnt wurde.

Wir begleiten und unterstützen Sie hierbei über das gesamte Verfahren hinweg, angefangen von der Beratung, über die Antragstellung, bis hin zu gegebenenfalls einzulegenden Rechtsmitteln.

Leistungen der Pflegeversicherung

Eine wichtige Pflegeleistung ist die Pflegegeldzahlung für die häusliche Pflege durch selbst organisiertes Pflegepersonal, wie etwa bei pflegenden Angehörigen.

Die häusliche Pflegehilfe kann jedoch auch durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen, welcher vom Pflegebedürftigen selbst ausgesucht wird und zur Pflege ins Haus kommt. Hierbei handelt es sich um eine Pflegesachleistung.

Auch eine Kombination aus Pflegegeldzahlung und Pflegesachleistung ist möglich.

Darüber hinaus können Leistungen für eine teilstationäre Pflege oder, bei Unterbringung in ein Pflegeheim, auch für die Dauerpflege in Anspruch genommen werden.

Sozialhilfe / Hilfe zur Pflege

Oft reichen die Rente, die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das Vermögen der Pflegebedürftigen zur Deckung der Pflegekosten nicht aus. In diesen Fällen kann ein Antrag auf Hilfe zur Pflege in Form der Sozialhilfe gestellt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings die Möglichkeit des sogenannten Elternunterhaltes.

Elternunterhalt

Oft reichen die Rente, die Leistungen der Pflegeversicherung sowie das Vermögen der pflegebedürftigen Eltern für die Deckung der ständig steigenden Pflege- und Heimkosten nicht aus. Die Differenz müssen die Kinder in Form von Verwandtenunterhalt leisten.

Zunächst springt der Sozialhilfeträger ein und übernimmt die differenten Kosten. Diese fordert er jedoch vom Unterhaltsschuldner zurück. Der Unterhaltsanspruch gegen Verwandte geht hierbei kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über (§ 94 SGB XII). Die Kinder werden dann regelmäßig im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens in Anspruch genommen, falls sie nicht freiwillig zahlen.

Welche konkreten Kosten auf Sie zukommen und wie hoch Ihr persönlicher Selbstbehalt nach der aktuellen Rechtsprechung ist, werden wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch erläutern. Darüber hinaus ist es sinnvoll, Rückforderungsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

Ihr Ansprechpartner

Daniel Weiß
Rechtsanwalt

T: 030-236379-03
F: 030-236379-04
M: d.weiss@recht-weiss.de

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