Verkehrsrecht

Der Spezialist ist ein guter Beifahrer

Verkehrszivilrecht

Ein Unfall und dessen Folgen sind in der Regel am Unfallort schwer einzuschätzen. Obwohl die Haftung als eindeutig erscheint, gibt der Unfallgegner seine Schuld nicht zu. Eines der typischen Beispiele ist der Auffahrunfall. Aus dem „…ich bin Ihnen aufgefahren…“ wird auf einmal „…der ist rückwärts auf mein stehendes Auto gefahren…“.

Das Verkehrszivilrecht ist die Grundlage der Schadenregulierung nach einem Unfall. Die Forderungen erfassen u. a.

  • Reparaturkosten
  • Wiederbeschaffungswert
  • Sachverständigengebühren
  • Mietfahrzeugkosten
  • Nutzungsausfall
  • Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • Schmerzensgeld
  • Abfindungszahlungen
  • Rentenzahlungen
  • Auslagenpauschale

Die eigene Haftpflichtversicherung reguliert den Unfallschaden gegenüber dem Unfallgegner oder lehnt die Regulierung ab. Sie müssen hingegen Ihre Ansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, d. h. gegenüber „Profis“, begründen. Deshalb sollten Sie sich aus Gründen der „Waffengleichheit“ zumindest professionell durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, bevor Sie erste, möglicherweise schon entscheidende falsche Erklärungen abgeben.

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Zu schnell gefahren?
Die rote Ampel übersehen?
Verkehrsunfall, aber unerlaubt vom Unfallort entfernt?
Alkohol/Drogen und dennoch gefahren?
Den Radfahrer beim Abbiegen übersehen?
Auf der Autobahn gedrängelt/Abstand nicht eingehalten?
Lenkzeiten überschritten?

Dann kann es sein, dass Sie einen Spezialisten für Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht benötigen!

Spätestens nach Erhalt des Anhörungsbogens sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden, bevor eine Äußerung gegenüber Dritten erfolgt.

Ist eine Äußerung ratsam, sollten mißverständliche Formulierungen, wie „es kann sein“, „es ist möglich“ usw. vermieden werden. Diese könnten Sie durchaus „teuer“ zu stehen kommen. Häufig macht eine schriftliche Stellungnahme erst dann Sinn, wenn der Betroffene alle Beweismittel kennt. Diese wiederum kann nur der Anwalt von der Behörde oder der Staatsanwaltschaft abfordern.

Ihr Ansprechpartner

Stefan Weiß
Rechtsanwalt

T: 030-236379-02
F: 030-236379-04
M: s.weiss@recht-weiss.de

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