Erbrecht

Vermögen erhalten

Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Ein plötzlicher Unfall oder eine fortschreitende Krankheit können dazu führen, dass wir auf die dauerhafte Hilfe anderer angewiesen sind. Entgegen der weitverbreiteten Meinung besteht gerade kein Automatismus, dass sich nahe Verwandte oder gar der Ehegatte um alle Angelegenheiten kümmern können. Will man also ausschließen, dass ein Fremder zum rechtlichen Betreuer bestellt wird, so bedarf es hier der Vorsorge.

Welche Vorsorgemöglichkeiten bestehen und welche zu Ihrer Lebenssituation passen, erläutern wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Soweit wir die für Sie optimalen Vorsorgeinstrumente gefunden haben, müssen diese individuell ausgearbeitet und gestaltet werden. Von der Verwendung vorgefertigter Muster müssen wir daher dringend abraten. Es geht um Ihr verfassungsmäßiges Recht auf Selbstbestimmung. Geben Sie es nicht aus der Hand.

Testamentsberatung und –gestaltung

Ein weiterer sehr wichtiger und sich direkt an die Vorsorgeverfügungen anschließender Bereich stellt die Gestaltung von Verfügungen von Todes wegen dar. Nicht immer ist die gesetzliche Erbfolge auch die individuell geeignetste Lösung. Besondere Gestaltungen sind immer dann notwendig, wenn das eheliche Vermögen zunächst nur dem überlebenden Ehegatten zufallen soll und die Kinder erst nach dessen Erbfall bedacht werden sollen. Spezielle Testamente sind auch dann notwendig, wenn der Bedachte bedürftig ist und Transferleistungen bezieht. Wichtig ist ebenfalls, dass für den Fall der eigenen Pflegebedürftigkeit das Vermögen nicht schon vor dem Erbfall dem Staat zufällt. Insoweit sind auch hier Lösungen zu erarbeiten.

Das Behindertentestament

Soweit der Sozialhilfeträger für ein behindertes Kind öffentliche Mittel aufwendet und keine speziellen erbvertraglichen oder testamentarischen Regelungen durch die Eltern getroffen werden, kann und wird der Sozialhilfeträger im Erbfall einen Anspruch auf das Erbe des behinderten Kindes geltend machen und hiermit seine Kosten decken, und zwar sowohl die bereits in der Vergangenheit verauslagten als auch die künftigen Kosten, ohne dass dem Kind dadurch ein Vorteil entstünde.

Ein spezielles Behindertentestament schützt vor einem Zugriff des Sozialhilfeträgers auf das Erbe und erhöht gleichzeitig den Lebensstandard des behinderten Kindes. Hierbei kann ganz auf die individuellen Bedürfnisse des Kindes eingegangen werden.

Wir unterstützen und beraten Sie umfassend bei der Gestaltung eines speziellen Behindertentestaments.

Ihr Ansprechpartner

Daniel Weiß
Rechtsanwalt

T: 030-236379-03
F: 030-236379-04
M: d.weiss@recht-weiss.de

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